Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER MEDIATION

Gemäß dem Immobilienmaklergesetz (OG 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) ist Istria house real estate d.o.o. mit Sitz in Bale, Fonde 5, erlässt als Immobilienmakler die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Vermittlungen.
 
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma ISTRIA HOUSE REAL ESTATE D.O.O. (im Folgenden: Agentur) und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Personen). Mit Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Kunde, dass er mit den Bestimmungen dieser Bedingungen vertraut ist und mit diesen einverstanden ist.
 
2. BEDEUTUNG DER IN DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ENTHALTENEN BEDINGUNGEN
 

    Der Immobilienmakler ist ISTRIA HOUSE REAL ESTATE D.O.O. (im Folgenden: der Makler) mit Sitz in Bale, Fonde 5, eingetragen im Gerichtsregister unter der Registernummer (MBS): 130118788, persönliche Identifikationsnummer (OIB): 40971504387 die als Unternehmen die genannten Voraussetzungen für die Immobilienvermittlung erfüllt im geltenden Gesetz.

    Immobilienmakler (im Folgenden: Makler) ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen ist und entweder beim Makler oder bei einer juristischen Person, die mit dem Makler einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, angestellt ist oder eine persönliche Vertrag über die Zusammenarbeit mit dem Mediator.

    Immobilienvermittlung sind Handlungen des Immobilienmaklers über die Verbindung des Auftraggebers mit dem Dritten sowie Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die Gegenstand einer bestimmten Immobilie sind, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, mieten, leasen usw.

    Der Kunde ist eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Immobilienmakler einen schriftlichen Maklervertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Vermieter, Mieter und sonstige mögliche Beteiligte an Immobiliengeschäften).

    Ein Dritter ist eine Person, die der Makler mit dem Auftraggeber zum Zwecke der Vermittlung von Rechtsgeschäften, denen eine bestimmte Immobilie unterliegt, zu vermitteln sucht, unabhängig davon, ob der Makler auch mit dem Dritten einen Maklervertrag abgeschlossen hat .

    Offener Maklervertrag - Der Kunde ist berechtigt, mit jedem Büro oder Immobilienbüro einen Vertrag abzuschließen oder die Immobilie selbst zu verkaufen. In diesem Fall wird dies nicht als ausschließliche Beziehung zwischen den Parteien behandelt, sondern der Kunde ist verpflichtet, alle Bestimmungen des Vertrages, insbesondere die Verpflichtung zur gegenseitigen Mitwirkung, einzuhalten.

    Vertrag zur ausschließlichen Vermittlung - Der Auftraggeber ermächtigt nur den Makler als einziges Immobilienvermittlungsunternehmen, die Immobilie zu inserieren. In diesem Fall koordiniert der Vermittler den gesamten Verkaufsprozess bis zum Abschluss des Kaufvorvertrags, Kaufvertrags oder Immobilientauschvertrages.

    Gültiges Angebot für den Kauf von Immobilien - Schriftliches Angebot für den Kauf von Immobilien gleich oder höher als der Richtpreis aus dem Maklervertrag oder dessen letzte vom Kunden schriftlich oder elektronisch bestätigte Änderung

 
3. IMMOBILIENVERTRAG

Der Immobilienvermittlungsvertrag (im Folgenden: Vertrag) verpflichtet den Makler, einen Dritten zum Zwecke der Verhandlung und des Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an Immobilien zu suchen und mit ihm in Kontakt zu treten und / oder im Zusammenhang mit Immobilien , und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm bei Abschluss des Rechtsgeschäfts ein bestimmtes Vermittlungshonorar (im Folgenden: Honorar) zu zahlen, wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrages beinhaltet, mit dem sich die Vertragsparteien verpflichtet haben zum Abschluss eines Hauptübertragungs- oder Errichtungsvertrags ein bestimmtes Recht an Immobilien und / oder im Zusammenhang mit Immobilien. Der Vertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Zeit geschlossen.

Wenn sich die Vertragsparteien im Vertrag nicht auf die Laufzeit einigen, für die sie den Vertrag abschließen, wird der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag des Vertragsabschlusses geschlossen.

4. PFLICHTEN DER AGENTUR (VERMITTLER)
 
Der Vermittler ist insbesondere bei der Vermittlung zum Abschluss eines Kaufvertrages, eines Vertrages über den Tausch von Grundstücken, eines Mietvertrages oder eines Mietvertrages über Grundstücke zu folgenden Leistungen verpflichtet:

    Versuchen Sie, eine Person mit dem Kunden zu finden und zu kontaktieren, um ein vermitteltes Geschäft abzuschließen
    Machen Sie den Kunden mit dem durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie vertraut
    Besorgen und Einsehen von Dokumenten, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der fraglichen Immobilie belegen
    Führen Sie die notwendigen Maßnahmen zur Präsentation von Immobilien am Markt durch, bewerben Sie die Immobilie in einer von der Agentur festgelegten Weise und geben Sie einen Überblick über die Immobilie
    Daten zur Immobilie in die zentrale Immobiliendatenbank eingeben und präsentieren;
    Vermittlung in Verhandlungen und Streben nach einem Rechtsgeschäft;
    Informieren Sie den Auftraggeber über alle für die beabsichtigte Arbeit relevanten Umstände, die ihm bekannt sind
    Die personenbezogenen Daten des Kunden aufzubewahren und sie gemäß der schriftlichen Bestellung des Kunden als Unternehmen aufzubewahren geheime Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt,
    Begleitung beim Abschluss des Rechtsgeschäfts (Vorvertrag und Vertrag) und bei der Übergabe der Immobilie
    Wenn Vertragsgegenstand Grundstücke sind, prüfen Sie die Zweckbestimmung der Grundstücke gemäß den für diese Grundstücke geltenden raumplanerischen Vorschriften


5. PFLICHTEN DES BESTELLERS
 
Durch den Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit dem Vermittler übernimmt der Kunde folgende Verpflichtungen:

    Informieren Sie den Makler über alle für die Vermittlung wichtigen Umstände und machen Sie genaue Angaben zum Objekt und ob er dem Makler eine Standort-, Bau- oder Nutzungserlaubnis für das vertragsgegenständliche Objekt zu erteilen hat und dem Makler den Nachweis zu erbringen Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten;

    Dem Makler Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sein Eigentum an der Immobilie, dh anderen dinglichen Rechten an der vertragsgegenständlichen Immobilie, belegen, und den Makler vor allen an der Immobilie bestehenden eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen zu warnen;

    Um dem Makler und dem am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessierten Dritten die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen;

    dem Makler alle relevanten Informationen über die angefragte Immobilie mitteilen, zu denen insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören;

    Der Kunde verpflichtet sich, dem Makler spätestens unmittelbar nach Erhalt von mindestens 10 % des Kaufpreises eine Provision oder eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu zahlen, für die ihm der Makler eine Vermittlungsrechnung ausstellt voll;

    Wenn ausdrücklich vereinbart ist, dem Mediator während der Mediation entstandene Aufwendungen zu erstatten, die die üblichen Mediationskosten übersteigen;

    dem Makler alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das er den Makler ermächtigt hat, und insbesondere Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien schriftlich mitteilen;

    Der Mandant haftet auf Schadensersatz, wenn er nicht in Treu und Glauben gehandelt hat, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er die Vermittlungsarbeit unterlassen oder unrichtige Angaben gemacht hat, um die anwaltliche Arbeit abzuschließen, und ist verpflichtet, alle entstandenen Kosten zu erstatten bei der Vermittlung, die nicht höher sein darf als die Vermittlungsgebühr für den vermittelten Auftrag.

 
6. VERMITTLUNGSGEBÜHR

Die Höhe des Vermittlungshonorars wird durch den Vermittlungsvertrag bestimmt. Das vereinbarte Maklerhonorar beinhaltet die Durchführung aller in Ziffer IV aufgeführten Handlungen des Maklers. Allgemeine Bedingungen.

Bei Ausübung von Tätigkeiten, die nicht unter Ziffer IV. fallen. Allgemeine Bedingungen auf Anfrage des Kunden, der Preis des Maklerstundensatzes beträgt 500,00 HRK. Bei Ausübung von Tätigkeiten, die nicht unter Ziffer IV. fallen. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Kunde auf Verlangen des Kunden zusätzlich zum Honorar für die aufgewendete Maklerstunde verpflichtet, dem Makler die tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Handlungen zu erstatten.

Der Rücktritt des Auftraggebers oder eines Dritten, mit dem der Auftraggeber einen Vorvertrag in Bezug auf die zu vermittelnde Immobilie abgeschlossen hat, sowie der Rücktritt des Auftraggebers oder der Person, mit der der Auftraggeber einen Vertrag geschlossen hat, in in Bezug auf die zu vermittelnde Immobilie aus der Vertragserfüllung Sie zahlt die Vermittlungsgebühr in Höhe und Weise, die in diesem Artikel und im abgeschlossenen Vermittlungsvertrag festgelegt sind.

Der Besteller ist auch dann zur Zahlung des Honorars verpflichtet, wenn er mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, auf das der Vermittler hingewiesen und mit dem es in Kontakt gebracht wurde und das den gleichen Zweck wie das vermittelte Geschäft verfolgt oder Gegenstand, bei dem es sich um das Rechtsgeschäft der Immobilie handelt, die Gegenstand der Mediation ist. Bei Abschluss eines anderen als dem vermittelten Rechtsgeschäfts, das den gleichen Zweck verfolgt wie das vermittelte Geschäft oder Gegenstand des Rechtsgeschäfts die vermittelte Immobilie ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Zahlung einer Gebühr gemäß Preisliste Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler dem Kunden die Kontaktaufnahme mit dem Dritten ermöglicht hat, wenn: - er den Kunden direkt zur Besichtigung der fraglichen Immobilie veranlasst oder angewiesen hat, oder - ein Treffen zwischen dem Kunden und dem Dritten arrangiert hat, um ein Rechtsgeschäft zu verhandeln , oder - den Namen und Nachnamen, also Firma, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts berechtigten Dritten mitgeteilt oder ihm den genauen Standort der angefragten Immobilie mitgeteilt hat.

Nach Beendigung des Vertrages hat der Vermittler Anspruch auf Schadensersatz innerhalb von 24 Monaten und in Fällen, in denen der Kunde aufgrund der Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Vermittlungsvertrages ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abschließt. Tritt der Kunde während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zurück (nachdem der Vermittler ein akzeptables Angebot abgegeben hat), ist er verpflichtet, dem Vermittler den Betrag des vereinbarten Honorars zu zahlen.

Der Mediator hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Ehegatte, dh außerehelicher Partner, Abkömmling oder Elternteil des Auftraggebers; d.h. ein Unternehmen, eine Institution oder eine andere juristische Person, die der Auftraggeber, sein Ehegatte oder Lebenspartner ist g, der Nachkommen- oder Elterngründer oder gesetzliche Vertreter, dh mit dem er einen Arbeitsvertrag oder Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, mit einer Person, mit der der Vermittler den Auftraggeber in Kontakt gebracht hat, ein vermitteltes Rechtsgeschäft abschließt.
 
7. VERTRAGSSTRAFE

Die Vertragsparteien bestimmen den Anspruch des Maklers auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % (fünf Prozent) des vereinbarten Kaufpreises, den der Kunde als Verkäufer oder Käufer mit dem Käufer oder Verkäufer, mit dem er die Tätigkeit des Maklers eingegangen ist, und mit von denen er unabhängig ist, unter Ausschluss und/oder Umgehung des Vermittlers ein Rechtsgeschäft abgeschlossen und dem Vermittler nicht das vereinbarte Entgelt gezahlt hat.

Für den Fall, dass der Mediator dem Kunden ein gültiges schriftliches Angebot unterbreitet und der Kunde dieses ablehnt, ist er verpflichtet, dem Makler die Arbeitskosten zu erstatten, die ihm für die Einholung und Einholung des Angebots entstanden sind. Auch wenn der Kunde ein gültiges schriftliches Angebot ablehnt, ist der Kunde gemäß Art. § 23 Abs. 2 des Maklergesetzes und mit Unterzeichnung dieses Vertrages wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der Vertragsprovision vereinbart, die der Auftraggeber bei Ablehnung eines gültigen schriftlichen Angebotes an den Makler zu zahlen hat . Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vertragsstrafe innerhalb von 15 Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Mediators zur Zahlung an den Mediator zu zahlen.
 
8. KÜNDIGUNG DES VERTRAGS

Der Mediationsvertrag wird für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und endet mit Ablauf der Laufzeit, für die er abgeschlossen wurde, oder bei der offenen Mediation durch Kündigung einer der Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen. Der Mediator und der Auftraggeber vereinbaren, dass der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit um denselben Zeitraum verlängert wird, es sei denn, eine der Vertragsparteien kündigt den Vertrag schriftlich.

Der Kunde ist nicht berechtigt, den Exklusiven Vermittlungsvertrag in den ersten 5 (fünf) Monaten zu kündigen. Für den Fall, dass der Kunde den Exklusivvermittlungsvertrag vor Ablauf dieser Frist kündigt, ist der Kunde verpflichtet, dem Vermittler die festgestellten Kosten zu zahlen.
 
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Parteien vereinbaren, dass sie sich im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bemühen werden, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Schlägt die Schlichtung fehl, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Buje.
 
Bale, 10.01.2021.